Achtung: Vor dem Download der Software oder dem Öffnen der Lieferung unbedingt lesen!

Lizenzbedingungen

Zwischen

MVI SOLVE-IT GmbH
Knorrstr. 135
D-80937 München

- nachstehend MVI SOLVE-IT genannt -

und Ihnen, dem Lizenznehmer,

- nachstehend Lizenznehmer genannt -

werden mit dem Download, Öffnen der Lieferung oder Installation der Software nachstehende Nutzungsbedingungen vereinbart. Wenn Sie mit diesen Nutzungsbedingungen nicht einverstanden sind, dürfen Sie den Download, das Öffnen der Lieferung oder die Installation nicht vornehmen.

Nutzungsbedingungen für das Software-Produkt CATVDA V5

1. GEGENSTAND

1.1. MVI SOLVE-IT wird dem Lizenznehmer zu den nachfolgenden Bedingungen und Bestimmungen die Software CATVDA V5 zur Verfügung stellen - nachstehend zusammenfassend als Software bezeichnet.

1.2. Für die lizenzierte Nutzung stellt MVI SOLVE-IT zu der Software die erforderliche Dokumentation zur Verfügung.

2. LIZENZ

2.1. MVI SOLVE-IT erteilt dem Lizenznehmer die nicht übertragbare und nicht ausschließliche Lizenz zur Benutzung der in Ziffer 1 erwähnten Software einschließlich Dokumentation.

2.2. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte an der Software, an Softwarebestandteilen, Dokumentationen, und sonstigen von MVI SOLVE-IT zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen, verbleiben bei MVI SOLVE-IT. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alles zu unterlassen, was den Bestand dieser Rechte gefährden könnte.

2.3. Der Lizenznehmer ist aufgrund der Lizenz berechtigt, die Software auf seiner Hardware zu nutzen. In diesem Rahmen ist er berechtigt, von der lizenzierten Software oder von Teilen Kopien zu Sicherungszwecken herzustellen.

2.4. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Software, die Lizenzkeys und die Dokumentation so aufzubewahren, dass sie vor dem Zugriff Dritter geschützt sind. Ausgenommen hiervon sind Mitarbeiter des Lizenznehmers, wobei durch vertragliche Vereinbarung mit diesen oder auf andere Weise sicherzustellen ist, dass die sich aus den Nutzungsbedingungen ergebenden Pflichten hinsichtlich der Nutzung der Software eingehalten werden.

2.5. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurück zu entwickeln, zu dekompilieren oder disassemblieren, es sei denn, dass und nur insoweit, wie das anwendbare Recht, ungeachtet dieser Einschränkung, dies ausdrücklich gestattet. Unzulässig ist auch die Entfernung oder Veränderung von Urhebervermerken, Seriennummern sowie sonstigen der Identifikation der Software dienenden Merkmalen.

2.6. Die Software wird als einheitliches Produkt lizenziert. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ihre Komponenten für die Verwendung auf mehr als einem Computer zu trennen.

2.7. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen.

3. LIZENZGEBÜHR

Die einmalige Lizenzgebühr ist mit der Bereitstellung der Software und des Lizenzkeys zur Zahlung fällig. Testlizenzen können für einen begrenzten Zeitraum kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

4. GEFAHRENÜBERGANG

Mit der Bereitstellung geht die Gefahr für die Software auf den Lizenznehmer über.

5. GEWÄHRLEISTUNG

5.1. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist keine völlig fehlerfreie Software herzustellen. Die Parteien vereinbaren deshalb, dass die Beschaffenheit der Software die im Benutzerhandbuch genannten Funktionen oder ihnen weitgehend gleichwertige Funktionen im Wesentlichen einwandfrei durchführen lässt.

5.2. Soweit die Software danach bei Gefahrübergang einen Mangel aufweist, kann der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Verkäufers durch Mängelbeseitigung oder durch Neulieferung der Software oder einzelner Teile hiervon erfolgen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts vom Vertrag schuldet der Käufer für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt eine angemessene Nutzungsgebühr, die unter Zugrundelegung einer vierjährigen Abschreibung berechnet wird.

5.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung, sofern der Lizenznehmer kein Verbraucher ist. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Testlizenzen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

6. HAFTUNG

Für Schäden, die nicht an der Software selbst entstanden sind, haftet der Lizenzgeber nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers bzw. seiner Organe oder leitender Angestellter und bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung, sind ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

7.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Nutzungsbedingungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

7.2. Die Nutzungsbedingungen unterliegen deutschem Recht.

7.3. Erfüllungsort für die Leistungen von MVI SOLVE-IT ist der Standort der Hardware, Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Lizenznehmers ist München.

7.4. Sollten einzelne Teile dieser Nutzungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Lizenznehmer und Lizenzgeber verpflichten sich, sie durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die dem Gewollten am nächsten kommt.

7.5. Sofern es sich bei dem Lizenznehmer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand der Ort des Geschäftssitzes von MVI SOLVE-IT.

Stand: Februar 2010

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